NöRG: Der Ratschlag ist da
Am 28. März haben die Grossrätinnen und Grossräte in ihrer Post auch den Ratschlag zum neuen Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raums NöRG gehabt. Gesetz über die Nutung des öffentlichen Raums würde abgekürzt eigentich GNöR heissen, aber Spass muss in Basel immer sein, darum wird als Abkürzung das ulkige NöRG verwendet.
Der wort- und blütenreiche Ratschlag enthält einen modifizierten Entwurf des Gesetzes (als Ersatz für das bisherige Allmendgesetz), in dem einige in der Vernehmlassung auch vom Quartierverein Lääbe in der Innerstadt aufgeworfene Punkte berücksichtigt, vieles aber links liegen gelassen wurde. Im Gesetz solle eben nur "abstrakt" (aber verständlich) festgehalten werden, wie man mit dem ÖR umgehen will, was dann genau gemacht werden darf und wer das bewilligt oder nicht und wer dazu was zu sagen hat, wird in Verordnungen gefasst, was angeblich einen "enormen Aufwand" darstelle.
Den scheue die Verwaltrung aber nicht (das sei ihr gedankt)...
doch soll "im Sinne einer effizienten Vorgehensweise die konkrete Ausarbeitung der Verordnungen erst an die Hand genommen werden, wenn der Grosse Rat die grundsätzliche Stossrichtung des Gesetzes bestätigt hat und sich damit die Zielvorgaben für die Verordnungen abzeichnen.".
Zahlreiche sich vernehmlassende Organisationen, darunter auch der Quartierverein Innerstadt, hatten beklagt, dass man erst an den Verordnungen erkennen könne, wohin der Hase läuft oder wo er aufläuft und einige hatten deshalb das Gesetz als unbrauchbar oder als Sack bezeichnet, in dem die Katze versteckt sei.
Das bleibt so, wenn es nach dem Ratschlag geht: Der Grosse Rat müsse jetzt zuerst den Sack schneidern, dann macht die Verwaltung je nach Stossrichtung die Katze rein. Die werde dann zuerst doch noch irgendwie herumgezeigt, denn die Verordnungen sollen auch in die Vernehmlassung gegeben werden. Da es dann allerdings erfahrungsgemäss den Verordnenden überlassen ist, was sie berücksichtigen wollen, und nicht einmal das Parlament da viel zu pfeifen hat, bleibt aller Grund für Unbehagen.
Und nota bene: Auf dem Verordnungsweg soll auch die allfällige Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner (im Text Anrainer genannt) geregelt werden.